Die Gerichtsorgane eines Staates haben die Jurisdiktion über den Gerichtsorganen anderer Staaten nicht. Deshalb entsteht manchmal die Notwendigkeit in der Anerkennung und der Urteilsvollstreckung des ausländischen Gerichtes auf dem Territorium der Republik Belarus.
Die vorliegende Frage wird wie von der nationalen Gesetzgebung, als auch den internationalen Verträgen und den Abkommen geregelt. Also muss man bei der Lösung der gegebenen Fragen die Besonderheit der Rechtsverhältnisse der Republik Belarus mit jedem konkreten Land oder dem Block der Staaten berücksichtigen. Von der richtigen Organisation der Arbeit in dieser Richtung hängt auch die Wendigkeit der Anerkennung und der Urteilsvollstreckung des ausländischen Gerichtes auch ab.
Wladimir A. Abramowitsch, Rechtsanwalt, Doktor des Rechtes
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